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   OLG Düsseldorf, 12.06.2008 - I-8 U 129/07   

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https://dejure.org/2008,13024
OLG Düsseldorf, 12.06.2008 - I-8 U 129/07 (https://dejure.org/2008,13024)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2008 - I-8 U 129/07 (https://dejure.org/2008,13024)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - I-8 U 129/07 (https://dejure.org/2008,13024)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 254; ; BGB § 426; ; ZPO § 278; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1; BGB § 278
    Haftung eines gynäkologischen Belegarztes für Fehler der zu einer Operation hinzugezogenen Anästhesistin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MedR 2009, 285
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.01.1984 - VI ZR 158/82

    Erweiterung der Vertragshaftung des Arztes durch Vertragsschluß mit dritten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2008 - 8 U 129/07
    Inhaltlich gibt diese Vereinbarung nur das wieder, worüber im Prinzip seit langem Einigkeit besteht: Dass nämlich die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Operateur und Anästhesist den fachspezifischen Gegebenheiten folgt (vgl. auch BGH, NJW 1984, 1400, 1401); eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Chirurgen und den Anästhesisten war bereits 1982 veröffentlicht worden.

    Soweit die Kläger zu 2) und 3) sich auf die Entscheidung des BGH in NJW 1984, 1400 ff. berufen und meinen, der Beklagte habe die Augen vor den Verhältnissen im pflegerischen Bereich nicht verschließen dürfen, liegt dem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, denn dort ging es darum, dass die vom Arzt zu verantwortenden Behandlungsmaßnahmen spezifische Anforderungen an die pflegerische Betreuung stellten; nur insoweit hat der BGH den Arzt als für die pflegerische Betreuung mitverantwortlich angesehen.

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2004 - 7 U 122/03

    Haftung des Trägers eines Belegkrankenhauses: Abgrenzung zum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2008 - 8 U 129/07
    Daraus, dass die Entscheidung, ob die vorhandene Ausstattung für die Behandlung der Patientinnen ausreicht, grundsätzlich Sache des Belegarztes ist (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rdnr. A 35; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 107), folgt nichts anderes.
  • OLG Düsseldorf, 17.12.1992 - 8 U 278/91
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.2008 - 8 U 129/07
    Nach dem diesem Vertragsmodell zugrunde liegenden Grundsatz der Haftungstrennung haftet der Belegarzt der Patientin aus eigener fehlerhafter ärztlicher Behandlung im belegärztlichen Leistungsbereich und nach § 278 ZPO für Fehlleistungen der von ihm angestellten Hilfspersonen sowie für Fehler im Bereich der von ihm veranlassten Leistungen der nachgeordneten Ärzte der Belegklinik, die bei der Behandlung der Patientin in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden; für Fehlleistungen der nachgeordneten Ärzte der Klinik, die nicht in seinem Fachgebiet tätig geworden sind - so auch für die Anästhesistin (vgl. Senat, NJW-RR 1993, 483 f.) - sowie Fehlleistungen der nachgeordneten nichtärztlichen Hilfskräfte der Klinik haftet dagegen nicht der Belegarzt, sondern der Klinikträger.
  • OLG Hamm, 18.05.2009 - 8 U 184/08

    Wirksamkeit der Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH

    Das Urteil ist insoweit im Berufungsverfahren mit Urteil des Senats vom 3. September 2008 (8 U 129/07) bestätigt worden.

    Abgesehen davon, dass die Zahlung nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschehen ist und deshalb keine Erfüllung darstellte (vgl. Senatsurteil vom 3. September 2008 in dem damaligen Verfahren 8 U 129/07, S. 25), handelt es sich um einen Umstand, der erst Monate nach der Beschlussfassung eingetreten ist und sich auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses deshalb nicht auswirken konnte.

  • LG Nürnberg-Fürth, 07.04.2011 - 4 O 11065/06

    Gespaltener Krankenhausvertrag: Folge der Unwirksamkeit einer ärztlichen

    Anspruchsgegner für eventuelle Fehlleistungen der Anästhesie ist daher nicht der Beklagte zu 2), sondern der Vertragspartner der Anästhesie (hierzu OLG Düsseldorf, MedR 2009, 285 für den Belegarzt; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Auflage 2010, Rn. K 200 ff; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Auflage 2002, § 98 Rn. 19).
  • LG Köln, 06.05.2020 - 25 O 84/18
    Es ist also primär auf die Wahrscheinlichkeit der Verursachung und sekundär auf das Verschulden abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2008 - I-8 U 129/07 - MedR 2009, 285).
  • OLG Hamm, 30.06.2010 - 3 U 9/10

    Bemessung der Ausgleichsquote unter Gesamtschuldnern nach Verurteilung eines

    In diesem Rahmen ist der Gedanke des § 254 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden (OLG Düsseldorf MedR 2009, 285 ff; OLG Köln VersR 1997, 1367; Deutsch, Vertrauen und Misstrauen in der horizontalarbeitsteiligen Medizin, VersR 2007, 40 ff).
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